I. Allgemeines
- Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten grundsätzlich für alle – auch zukünftigen – Angeboten, Kauf- und Werkverträgen einschl. Beratungs- und sonstigen vertraglichen Leistungen, auch wenn im Einzelfall nicht nochmals auf sie Bezug genommen wird.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, die vor dem Vertragsschluss getroffen sind und von den schriftlichen Vereinbarungen abweichen, werden durch die schriftlichen Vereinbarungen ersetzt und haben keine Gültigkeit mehr.
- Einkaufsbedingungen des Kunden wird, auch wenn sie nach der Einreichung unsere AGB in die Vertragsverhandlungen eingeführt werden, schon jetzt ausdrücklich widersprochen.
- Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen oder des Vertrages insgesamt. Im Falle der Unwirksamkeit ist der Kunde verpflichtet, sich mit uns über eine wirksame Regelung zu einigen, die der unwirksamen Regelung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.
- Es gelten unsere AGB in der jeweils gültigen Fassung. Änderungen erfolgen nur aus triftigen Gründen bei Gesetzesänderungen, Änderung der Rechtsprechung oder Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
II. Angebote / Preise / Nebenkosten
- Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch Vertragsunterzeichnung, unsere schriftliche Auftragsbestätigung, Auslieferung des Kaufgegenstandes oder durch Rechnungslegung zustande.
- Unsere Preise verstehen sich in Euro zzgl. der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der Kosten für Verpackung.
- Durch Kostenerhöhungen durch gestiegene Materialpreise, durch Lohnerhöhungen, Abgaben oder andere Fremdkosten während der Vertragslaufzeit sind wir berechtigt, diese verhältnismäßig auf den Preis aufzuschlagen, soweit die Preiserhöhungen zwischen Vertragsschluss und Lieferung eintreten und beide Zeitpunkte mehr als vier Monate auseinander liegen.
- Versicherung gegen Transportschaden, Transportverlust oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung.
- Übernehmen wir eine Konstruktion nach von Kunden vorgegebenen Entwürfen und erweist sie sich als undurchführbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und unsere Tätigkeit nach Arbeits- und Materialaufwand zu üblichen Preisen und unabhängig vom vereinbarten Preis zu berechnen.
III. Konstruktion und Entwurf
- Wird eine Konstruktion nach vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, Ausführungszeichnungen, Plänen usw. in Auftrag gegeben, so übernimmt der Kunde die Haftung für die Richtigkeit und Realisierbarkeit des Entwurfes und die Verwendbarkeit der Konstruktion.
- Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung uns eingesandter Zeichnungen und Skizzen usw. haftet der Kunde. Wir sind zu einer Nachprüfung nicht verpflichtet und vom Kunden von allen Schäden freizustellen, die uns aus der Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte Dritter entstehen.
- Übernehmen wir eine Konstruktion nach von Kunden vorgegebenen Entwürfen und erweist sie sich als undurchführbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und unsere Tätigkeit nach Arbeits- und Materialaufwand zu üblichen Preisen und unabhängig vom vereinbarten Preis zu berechnen.
IV. Zahlung und Verrechnung
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist unser Firmensitz. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Für die Rechtzeitig der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages an. Die Verzinsung unserer ab Fälligkeit in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses ist vereinbart. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, oder gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Kunden nach Vertragsschluss schließen lassen, oder wird das von uns akzeptierte Kreditlimit oder das von einem Warenkreditversicherer gezeichnete Warenkreditlimit erreicht, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu stellen, Sicherheiten zu verlangen und unseren Eigentumsvorbehalt auszunutzen und die Liefergegenstände sicherzustellen, ohne dass dies ein Rücktritt vom Vertrag bedeutet.
- Ein vereinbartes Skonto setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
V. Lieferung und Lieferfristen
- Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
- Eine vereinbarte Ausführungs- bzw. Lieferfrist beginnen mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Ausführungs- und Lieferfristen gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden – z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Leistung von Anzahlungen usw..
- Wir kommen mit unseren Verpflichtungen erst durch eine Mahnung des Kunden nach Eintritt der Fälligkeit in Verzug.
- Unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, Streiks, Materialverknappung am Markt und unerwartete und unvermeidbare Lieferungsverzögerungen durch unsere Lieferanten berechtigen uns – auch innerhalb des Verzuges – die Fertigstellung unserer Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne das hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können.
- Soweit die Herstellung und Lieferung von Waren vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen, auch Teillieferung, auf Gefahr des Kunden, unabhängig davon, ob wir die Kosten der Lieferung übernommen haben. Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Übergabe an einen Spediteur, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werksgeländes, insbesondere bei Transport durch unsere eigenen Mitarbeiter und Transportmittel. Bei Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit Bereitstellung und Zugang der Bereitstellungsmitteilung auf den Kunden auf diesen über.
- Bestehen noch Ansprüche gegen den Kunden (gleich aus welchem Rechtsverhältnis und ungeachtet einer eventuell eingetretenen Verjährung), können wir die Lieferung oder Teillieferung zurückbehalten bis zur Befriedigung dieser Ansprüche
VI. Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen gelistet werden.
- Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
- Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
- Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderungen erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kundne zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
- Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Abs. III 4 genannten Fällen gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu gebe. Wir sind berechtigt, Zahlung an uns zu verlangen.
- Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
- Bei einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
- Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt bei den in Abs. III 4 eintretenden Fällen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordung bleiben unberührt.
- Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VII. Güten, Maße und Gewichte
- Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden DIN / EN Normen und Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
- Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte).
VIII. Abnahme und Prüfbescheinigung
- Sehen die entsprechenden Werkstoffnormen eine Abnahme oder Besichtigung vor oder ist dies ausdrücklich vereinbart, so erfolgen diese bei dem Lieferwerk. Material für das zwingend Abnahmen vorgeschrieben sind, wird durch das Herstellerwerk geprüft und mit einem Werksabnahmezeugnis geliefert.
- Erfolgt die Abnahme oder Besichtigung ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu Lagern und ihm zu berechnen.
IX. Mängel / Gewährleistung / Haftung
- Wir leisten Gewähr für eine bei der Herstellung dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Fehlerfreiheit. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in
- fünf Jahre bei Arbeiten an einem Bauwerk oder der Herstellung von Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und seine Mangelhaftigkeit verursacht hat, sofern nicht im Vertrag die Geltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vereinbart worden ist; dann gelten die dort vorgesehenen Gewährleistungsfristen,
- einem Jahr seit Gefahrübergang bei allen sonstigen Lieferungen und Leistungen.
- Offensichtliche Mängel an Werkleistungen hat der Kunde bei der Abnahme zu rügen; bei der Lieferung von Sachen sind diese unverzüglich zu prüfen und offensichtliche Fehler innerhalb von 14 Tagen nach deren Übergabe schriftlich zu rügen. Anderenfalls gelten die erbrachten Leistungen als frei von offensichtlichen Fehlern. Nicht offensichtliche Fehler sind – unter Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung- unverzüglich schriftlich anzuzeigen, um Folgeschäden zu vermeiden.
- Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
- Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
- Nach der Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Kunden ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
- Gewährleistungsverpflichtungen werden ausgeschlossen, wenn der aufgetreten Fehler oder Schaden darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde einen Fehler nicht rechtzeitig angezeigt hat und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt worden ist.
- Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
- Stellen wir Teile nach konstruktiven Vorgaben unseres Kunden für dessen Projekte her und löst dieses Produkt Schäden aus, für die wir in Anspruch genommen werden, so ist der Kunde verpflichtet, uns von diesem Anspruch freizustellen bzw. Ausgleich zu leisten.
X. Haftungsbeschränkung und Schadenersatz
- Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Kunden stehen – werden, soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Kunden entsprechend.
- Wir haften für unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörige wegen
- Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nur, soweit ihnen vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten zur Last fällt,
- sonstige Schäden, die nicht unmittelbar an dem Liefergegenstand entstanden sind, nur dann, wenn ihnen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. die Haftung für einfache Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Der Kunde ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die wir aufzukommen haben, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und uns Gelegenheit zur Prüfung und Schadenminderung zu geben.
- Diese Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen unser Betriebshaftpflichtversicherung den entstandenen Schaden nach dem Versicherungsvertrag abdeckt ode eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen besteht.
- Soweit wir aus welchem Rechtsgrund auch immer berechtigt sind, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, beträgt die Höhe unseres Schadens pauschal 25% des Rechnungsbetrages zzgl. Mehrwertsteuer, es sei denn, der Kunde weist nach, dass unser Schaden niedriger ist.
XI. Rücknahme
Von uns gelieferte Waren und Baustoffe werden im Zustand der Anlieferung und nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit uns bei frachtfreier Zusendung zurückgenommen. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Erzeugnisse ist ausgeschlossen. Zurückgenommene Waren werden abzüglich von mindestens 20% anteiliger Lager- und Verwaltungskosten gutgeschrieben.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendende Rechte
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus Verträgen zwischen uns und Vollkaufleuten sich ergebenen Ansprüchen und Verpflichtungen ist – soweit gesetzlich zulässig – der Ort unseres Firmensitzes.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das in der Bundesrepublik geltende Recht, insbesondere des BGB / HGB.
- Unsere Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.07.1973 und des einheitlichen Gesetztes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.07.1973 wird ausgeschlossen.